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   OVG Saarland, 05.10.2021 - 2 A 43/21   

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https://dejure.org/2021,42913
OVG Saarland, 05.10.2021 - 2 A 43/21 (https://dejure.org/2021,42913)
OVG Saarland, Entscheidung vom 05.10.2021 - 2 A 43/21 (https://dejure.org/2021,42913)
OVG Saarland, Entscheidung vom 05. Oktober 2021 - 2 A 43/21 (https://dejure.org/2021,42913)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Schutzgewährung in Anknüpfung an die Eigenschaft als registrierter palästinensischer Flüchtling i.R.d. Asylverfahrens; Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft eines staatenlosen Palästinensers aus Syrien ohne Nachweis einer berechtigten Furcht vor Verfolgung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • OVG Saarland, 05.10.2021 - 2 A 153/21

    Flüchtlingsanerkennung staatenloser Palästinenser aus Syrien

    Auszug aus OVG Saarland, 05.10.2021 - 2 A 43/21
    [vgl. dazu wie auch zu der Frage der Anforderungen an die Begründung eines (neuen) gewöhnlichen Aufenthalts im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG durch einen Staatenlosen OVG des Saarlandes, Urteil vom 5.10.2021 - 2 A 153/21 -, BVerwG, Urteil vom 25.4.2019 - 1 C 28.18 -, NVwZ 2019, 1360].

    [vgl. auch dazu im Einzelnen OVG des Saarlandes, Urteil vom 5.10.2021 - 2 A 153/21 -].

  • BVerwG, 25.04.2019 - 1 C 28.18

    Vorrangige Prüfung von asylrechtlichen Unzulässigkeitsgründen auch bei

    Auszug aus OVG Saarland, 05.10.2021 - 2 A 43/21
    Der § 27 AsylG (juris: AsylVfG 1992) ist insoweit in unionsrechtskonformer Auslegung durch die in Art. 35 Richtlinie 2013/32/EU (juris: EURL 32/2013) in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs an einen "ersten Asylstaat" gestellten Anforderungen zu ergänzen (dazu BVerwG, Urteil vom 25.4.2019 - 1 C 28.18 -, NVwZ 2019, 1360 unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs).(Rn.23).

    [vgl. dazu wie auch zu der Frage der Anforderungen an die Begründung eines (neuen) gewöhnlichen Aufenthalts im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG durch einen Staatenlosen OVG des Saarlandes, Urteil vom 5.10.2021 - 2 A 153/21 -, BVerwG, Urteil vom 25.4.2019 - 1 C 28.18 -, NVwZ 2019, 1360].

  • BVerwG, 27.04.2021 - 1 C 2.21

    Voraussetzungen der Zuerkennung der Eigenschaft als ipso facto-Flüchtling

    Auszug aus OVG Saarland, 05.10.2021 - 2 A 43/21
    Der grundsätzliche Ausschluss von der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 Abs. 3 Satz 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992)) greift daher dann nicht mehr, wenn sie aufgrund von Umständen, die von ihrem Willen unabhängig sind, gezwungen waren, das Einsatzgebiet des UNRWA zu verlassen (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 27.4.2021 - 1 C 2.21 -, bei Juris und EuGH, Urteil vom 13.1.2021 - C-507/19 -, ABl.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in dem Revisionsurteil vom April 2021 [vgl. BVerwG, Urteil vom 27.4.2021 - 1 C 2.21 -, InfAuslR 2021, 305] bezogen auf einen vergleichbar gelagerten Sachverhalt festgestellt, dass im Falle einer nachgewiesenen Registrierung als palästinensischer Flüchtling die Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 Satz 1 AsylG (Ausschlussklausel) zu bejahen sind und dass deswegen eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft auf der Grundlage des § 3 Abs. 1 AsylG ausgeschlossen ist.

  • EuGH, 13.01.2021 - C-507/19

    Bundesrepublik Deutschland (Statut de réfugié d'un apatride d'origine

    Auszug aus OVG Saarland, 05.10.2021 - 2 A 43/21
    Der grundsätzliche Ausschluss von der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 Abs. 3 Satz 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992)) greift daher dann nicht mehr, wenn sie aufgrund von Umständen, die von ihrem Willen unabhängig sind, gezwungen waren, das Einsatzgebiet des UNRWA zu verlassen (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 27.4.2021 - 1 C 2.21 -, bei Juris und EuGH, Urteil vom 13.1.2021 - C-507/19 -, ABl.

    Mit Urteil vom 13.1.2021 - C-507/19 - habe der EuGH die Fragen des Bundesverwaltungsgerichts beantwortet und unter anderem festgestellt, dass für die Frage, ob Schutz oder Beistand des Hilfswerks der Vereinten Nationen für Palästinaflüchtlinge im Nahen Osten (UNRWA) nicht länger gewährt werde, im Rahmen einer individuellen Beurteilung aller maßgeblichen Umstände des fraglichen Sachverhalts alle Operationsgebiete des Einsatzgebietes des UNRWA zu berücksichtigen seien.

  • OVG Saarland, 18.12.2017 - 2 A 541/17

    Zur Flüchtlingsanerkennung von staatenlosen Palästinensern aus Syrien

    Auszug aus OVG Saarland, 05.10.2021 - 2 A 43/21
    [vgl. insoweit etwa OVG des Saarlandes, Urteile vom 21.9.2017 - 2 A 447/17 - und 23.11.2017 - 2 A 541/17 -] Die Prüfungsbefugnis des Bundesamts sei dann darauf beschränkt, festzustellen, ob der jeweilige Antragsteller tatsächlich Schutz der UNRWA genossen hatte und ob dieser aus von seinem Willen unabhängigen Gründen entfallen sei.

    Im Februar 2021 hat die Beklagte das Verfahren wiederaufgenommen und zur Begründung ihres Rechtsmittels weiter vorgetragen, das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG 1 C 5.18) habe das Revisionsverfahren gegen das Urteil des Senats im Verfahren 2 A 541/17 im Mai 2019 ausgesetzt und die Sache dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorgelegt, um die rechtlichen Voraussetzungen für die Anerkennung staatenloser Palästinenser als ipso facto-Flüchtlinge zu klären.

  • BVerwG, 14.05.2019 - 1 C 5.18

    Zuerkennung einem Staatenlosen die Eigenschaft als ipso facto-Flüchtling (hier:

    Auszug aus OVG Saarland, 05.10.2021 - 2 A 43/21
    Im Februar 2021 hat die Beklagte das Verfahren wiederaufgenommen und zur Begründung ihres Rechtsmittels weiter vorgetragen, das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG 1 C 5.18) habe das Revisionsverfahren gegen das Urteil des Senats im Verfahren 2 A 541/17 im Mai 2019 ausgesetzt und die Sache dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorgelegt, um die rechtlichen Voraussetzungen für die Anerkennung staatenloser Palästinenser als ipso facto-Flüchtlinge zu klären.
  • VG Sigmaringen, 31.01.2017 - A 3 K 4482/16

    Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft an wehrpflichtige Syrer wegen illegaler

    Auszug aus OVG Saarland, 05.10.2021 - 2 A 43/21
    Nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats [vgl. dazu grundlegend OVG des Saarlandes, Urteil vom 2.2.2017 - 2 A 515/16 -, AuAS 2017, 96 und bei juris, seither unverändert ständige Rechtsprechung des Senats] droht dem Kläger in Syrien nicht bereits wegen seiner Ausreise, der Stellung eines Asylantrags in Deutschland oder wegen seines inzwischen rund sechs Jahre währenden Aufenthalts im "westlichen" Ausland eine politische Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG (§ 28 Abs. 1a AsylG).
  • OVG Saarland, 07.02.2017 - 2 A 515/16

    Keine generelle Flüchtlingsanerkennung für Syrer

    Auszug aus OVG Saarland, 05.10.2021 - 2 A 43/21
    Nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats [vgl. dazu grundlegend OVG des Saarlandes, Urteil vom 2.2.2017 - 2 A 515/16 -, AuAS 2017, 96 und bei juris, seither unverändert ständige Rechtsprechung des Senats] droht dem Kläger in Syrien nicht bereits wegen seiner Ausreise, der Stellung eines Asylantrags in Deutschland oder wegen seines inzwischen rund sechs Jahre währenden Aufenthalts im "westlichen" Ausland eine politische Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG (§ 28 Abs. 1a AsylG).
  • OVG Saarland, 21.09.2017 - 2 A 447/17

    Flüchtlingseigenschaft staatenloser palästinensischer Flüchtlinge mit

    Auszug aus OVG Saarland, 05.10.2021 - 2 A 43/21
    [vgl. insoweit etwa OVG des Saarlandes, Urteile vom 21.9.2017 - 2 A 447/17 - und 23.11.2017 - 2 A 541/17 -] Die Prüfungsbefugnis des Bundesamts sei dann darauf beschränkt, festzustellen, ob der jeweilige Antragsteller tatsächlich Schutz der UNRWA genossen hatte und ob dieser aus von seinem Willen unabhängigen Gründen entfallen sei.
  • OVG Saarland, 05.10.2021 - 2 A 44/21

    Änderung des gewöhnlichen Aufenthalts bei Staatenlosen

    Jedenfalls wäre, auch wenn vorliegend weiter unterstellt würde, dass der Kläger unter die Ausschlussklausel des § 3 Abs. 3 Satz 1 AsylG fiele [vgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 27.4.2021 - 1 C 2.21 -, InfAuslR 2021, 305, OVG des Saarlandes, Urteile vom 5.10.2021 - 2 A 53/21, 2 A 43/21, 2 A 45/21 und 2 A 153/21] und der § 3 Abs. 1 AsylG hier nicht anwendbar wäre, zumindest von einem nach §§ 29 Abs. 1 Nr. 4, 27 Abs. 1 AsylG bereits insgesamt unzulässigen Asylantrag auszugehen.
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